1 Muss ein Schen­kungs­ver­trag schriftlich abgefasst werden, damit er gültig ist?

Nein. Die gewöhnliche Schenkung kommt bereits durch die Übergabe der geschenkten Sache zustande.


2 Ist das Versprechen, jemandem etwas zu schenken, verbindlich?

Ja, sofern es schriftlich abgegeben wurde. In diesem Fall ist es rechtsverbindlich und einklagbar.


3 Gilt dies auch, wenn eine Liegenschaft ver­schenkt wird?

Nein. Das Schenkungsversprechen über eine Liegenschaft muss zur Gültigkeit von einem Notariat öffentlich beurkundet werden.


4 Kann man Ge­schenke zurückverlangen?

In der Regel nicht. Ausnahmen: Wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Straftat begeht oder familienrechtliche Pflichten schwer verletzt.


5 Können Geschenke zurückverlangt werden, wenn eine Verlobung aufgelöst wird?

Ja. Das gilt aber nur für wertvolle Geschenke, die im Hinblick auf die künftige Ehe gemacht wurden. Und nur innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Verlobung. Gelegenheitsgeschenke kann man nicht zurückverlangen.


6 Können Klein­kinder Geschenke gültig annehmen?

Ja. Das Kindesvermögen wird von den Eltern verwaltet, bis die Kinder volljährig sind. Nehmen die Eltern das Geschenk an, ist die Schenkung an das Kind rechtsgültig.


7 Muss eine Schenkung an die eigenen Kinder versteuert werden?

In den meisten Kantonen sind Schenkungen der Eltern an ihre Kinder von den Steuern befreit. Ausnahmen gelten für die Kantone Appenzell-Innerhoden, Luzern, Neuenburg und Waadt.


8 Können die Nachkommen eine Schenkung ihres Vaters an seine Freundin nach seinem Tod zurückfordern?

Nein, es sei denn, der Vater verletzte durch die Schenkung den Pflichtteil der Nachkommen und die Schenkung wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tod gemacht.


9 Darf das Fürsorgeamt eine finanzielle Unter­stützung verweigern, wenn ein Bedürftiger sein Vermögen seinen Kindern verschenkt hat?

Nein. Auch in diesem Fall besteht grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe. Jedoch sollte die Behörde in diesem Fall prüfen, ob sie die Leistungen an den Bedürftigen nicht von seinen Kindern zurückfordern kann. Denn diese sind gesetzlich verpflichtet, ihren bedürftigen Vater zu unterstützen, wenn ihre Finanzen dies erlauben.


10 Haben Eltern An­spruch auf Er­gän­zungs­leis­tun­gen, wenn sie ihr Vermögen an die Kinder verschenkt haben?

Die Schenkung wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der AHV mitberücksichtigt und hypothetisch zum Vermögen hinzugerechnet. Dies kann dazu führen, dass keine oder geringere Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.