Inhalt
17.06.2020
1 Wie lange kann man Gutscheine über einen Geldbetrag einlösen?
Gutscheine sind grundsätzlich zehn Jahre gültig – etwa für Kinoeintritte, Reisen und Hotelaufenthalte. Gutscheine für alltägliche Waren wie Lebensmittel oder Bücher verjähren schon nach fünf Jahren. Es sei denn, auf dem Gutschein steht eine längere Frist.
2 Kann ein Verkäufer die Gültigkeit eines Gutscheins verkürzen?
Nein. Ausnahme: Der Gutschein lautet nicht auf einen bestimmten Geldbetrag, sondern auf eine Leistung. Die begrenzte Dauer muss aber bereits beim Kauf klar vereinbart werden. Es reicht nicht, darauf im Kleingedruckten oder auf der Rückseite des Gutscheins hinzuweisen.
3 Kann man den Gutschein vor dem Ablauf verlängern?
Nein. Laut Gesetz besteht kein solcher Anspruch. Trotzdem sind viele Unternehmen bereit, bei Gutscheinen den Kunden entgegenzukommen. Denn das Geld für die auf dem Gutschein versprochene Leistung haben sie ja beim Verkauf des Bons erhalten.
4 Kann man bei einem Kauf mit mehreren Gutscheinen bezahlen?
Ja. Ausser auf dem Gutschein steht etwas anderes.
5 Kann das Einlösen eines Gutscheins von einem Mindestkaufpreis und anderen Einschränkungen abhängig gemacht werden?
Ja. Aber auch hier gilt: Auf dem Gutschein muss ein entsprechender Hinweis stehen, wie etwa «Nur einlösbar bei Einkäufen über 50 Franken» oder «Solange Vorrat».
6 Darf man einen Gutschein weiterverschenken?
Ja. Man kann ihn weiterverschenken oder verkaufen. Ausser, der Gutschein lautet auf den Namen des Besitzers und kann laut den Vertragsbedingungen nicht übertragen werden.
7 Gibt es Retourgeld, wenn der Warenwert unter dem Wert des Gutscheins liegt?
Nein. Darauf besteht kein Anspruch. Das Geschäft sollte für den Restbetrag aber einen neuen Gutschein ausstellen oder den Restbetrag auf dem Gutschein vermerken.
8 Gelten Gutscheine auch bei Aktionspreisen?
Ja, sofern auf dem Gutschein nicht das Gegenteil steht.
9 Kann man sich wehren, wenn die auf dem Gutschein versprochene Leistung nicht korrekt erbracht wird?
Ja. Besitzer von Gutscheinen haben die gleichen Rechte wie ein Käufer.
10 Was gilt, wenn der Aussteller des Gutscheins pleite ist?
Theoretisch ist es möglich, den Gegenwert des Gutscheins in einem Konkursverfahren geltend zu machen. In der Regel erhält man aber nichts mehr, weil Gutscheine in die dritte und somit letzte Konkursklasse fallen. Hier erhält man nur noch Geld, wenn die andern Gläubigerklassen ausbezahlt sind.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden