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07.02.2024
Ja. Mit einem Mietzinsvorbehalt im Vertrag gibt der Vermieter zu verstehen, dass der vereinbarte Anfangsmietzins nicht dem Mietzins entspricht, den er verlangen dürfte, um eine ausreichende Rendite zu erzielen. Mieter müssen in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vermieter später den Mietzins im Umfang der Mietzinsreserve erhöhen will.
Solche Mietzinserhöhungen kann man zwar bei der Schlichtungsbehörde anfechten, denn häufig ist der Vorbehalt im Mietvertrag gar nicht zulässig. Der Vermieter wird die Mietzinserhöhung aber durchsetzen können, wenn er nachweisen kann, dass die Rendite nach der Erhöhung im erlaubten Rahmen liegt.
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