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Ja. Durch das Einreichen eines Schlichtungsgesuchs wird die Verjährung unterbrochen – und zwar zum Zeitpunkt der Aufgabe des Schlichtungsgesuchs bei der Post. Danach beginnt die Verjährungsfrist von Neuem zu laufen. Ebenfalls unterbrochen wird die Verjährung etwa durch eine Betreibung oder durch eine Anerkennung der Forderung vonseiten des Schuldners. Eine Mahnung hingegen genügt nicht.
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