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Nein. Für die Einberufung von Stockwerkeigentümerversammlungen ist nur der von der Versammlung gewählte Verwalter zuständig – es sei denn, das Reglement sieht etwas anderes vor. Beruft der Verwalter keine ausserordentliche Versammlung ein, kann ein Fünftel der Eigentümer die Einberufung beim Verwalter verlangen, wobei das Reglement die Mindestzahl von einem Fünftel erleichtern kann.
Weigert sich der Verwalter, können die Eigentümer nicht selbst eine Versammlung einberufen, sondern müssen vor Gericht auf Einberufung klagen. Tun sie es doch, ist keine gültige Beschlussfassung möglich: Die gefassten Beschlüsse sind wirkungslos und müssen nicht einmal angefochten werden.
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