Je nach Kanton ist das Datum, an dem die Renovationsarbeiten ausgeführt wurden, das Rechnungsdatum oder das Zahlungsdatum ausschlaggebend. Bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen gilt für den Steuerabzug das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wurde. Vereinzelt – wie etwa im Kanton Zürich – darf man wählen, ob man die Kosten zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder zum Zeitpunkt der Zahlung abziehen möchte. An der einmal getroffenen Wahl muss man auch in den weite ren Jahren festhalten.