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Ja. Laut Gesetz haben Versicherte sogar nur Anspruch auf einen Kapitalbezug in Höhe eines Viertels ihres Altersguthabens. Und dieser gesetzliche Anspruch betrifft nur den obligatorischen Teil des Geldes, nicht das überobligatorische Guthaben. Die Pensionskassen können das in ihren Reglementen anders regeln. Davon haben die meisten Gebrauch gemacht. Gut zu wissen: Wer sein Geld bei der Pensionierung als Kapital beziehen will, muss dies je nach Kasse ein paar Jahre früher anmelden. Wer verheiratet ist, benötigt für die Barauszahlung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten.
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Kündigen?
Wäre denn eine Option nicht die Kündigung kurz vor Erreichen des Pensionsalters? Dann ginge das Guthaben ohne „Berentung“ an ein steuerbegünstigtes Freizügigkeitskonto und könnte bis.zum 70 Altersjahr bestehen oder früher aufgelöst werden?!