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Nein. Die Anmeldung für die aufgeschobene Pensionierung muss spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters bei der Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Danach kann die Rente jederzeit mit einem Formular abgerufen werden. Man muss also nicht vorher bekanntgeben, um wie viele Jahre man die Rente aufschieben will. Versäumt es jemand, den Aufschub der Rente innert Jahresfrist zu melden, zahlt die Ausgleichskasse später nur den normalen Rentenbetrag ohne Zuschlag nach – und zwar ohne Zinsen. Der Bezug der AHV-Rente kann um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden.
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