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20.01.2021
Nein. Sie haben weiterhin den Lohn für das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum zugut. Der Arbeitgeber darf das vereinbarte Arbeitspensum nicht auf eigene Faust kürzen, wenn er Sie nicht mehr voll beschäftigen kann. Das gilt sowohl für Angestellte im Monatslohn als auch für solche im Stundenlohn. Und es gilt unabhängig davon, ob den Arbeitgeber ein Verschulden trifft oder nicht. Denn der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko.
Tipp: Stellen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich schriftlich klar, dass Sie Ihre Arbeit weiterhin im vertraglich vereinbarten Umfang anbieten.
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