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saldo 19/2021
23.11.2021
Nein. Ein Erbteilungsvertrag ist gültig, wenn er schriftlich abgefasst und von allen Erben unterzeichnet wird. Eine öffentliche Beurkundung des Vertrags ist nicht erforderlich – auch dann nicht, wenn darin über Liegenschaften verfügt wird. Gestützt auf den Erbteilungsvertrag können anschliessend die entsprechenden Änderungen im Grundbuch erwirkt werden.
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