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Nein. Zwar können Einzel- oder Gesamtarbeitsverträge vorsehen, dass während des Militärdienstes der volle Lohn weiterbezahlt wird. Das ist bei Ihnen aber nicht der Fall. Sie haben daher grundsätzlich nur die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung zugut. Ist die Erwerbsersatzentschädigung tiefer als 80 Prozent Ihres vordienstlichen Einkommens, muss Ihr Arbeitgeber die Differenz zwischen der Zahlung aus der Erwerbsersatzordnung und 80 Prozent Ihres Lohns übernehmen.
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