Nein. Die Schlichtungsbehörde kann zwar auf Antrag der klagenden Partei bei einem Streitwert von maximal 2000 Franken einen Entscheid fällen. Bei einer Mietzinserhöhung entspricht der Streitwert aber der jährlichen Differenz zwischen dem alten und dem neuen Mietzins, multipliziert mit 20. Das überschreitet den Betrag von 2000 Franken.

Wenn Sie sich mit Ihrem Mieter an der Schlichtungsverhandlung nicht einigen, kann die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Lehnt ihn keine der Parteien ab, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Bei Ablehnung erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung.