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Nein. Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen können nicht gültig im Voraus darauf verzichten, eine allfällige Kündigung bei der Schlichtungsbehörde anzufechten oder eine Erstreckung zu beantragen. Ein Verzicht ist erst nach einer Kündigung möglich. Wenn Sie die Wohnung verkaufen, läuft das Mietverhältnis weiter. Kann der neue Eigentümer dringenden Eigenbedarf geltend machen, könnte er mit einer Frist von drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Termin kündigen.
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