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Nein. Eine Invalidenrente der Unfallversicherung darf nicht mehr revidiert werden, nachdem der Bezüger der Rente das ordentliche Rentenalter erreicht hat. Bei einem Vorbezug der AHV-Rente um ein oder zwei Jahre ist eine Revision der Invalidenrente sogar schon ab dem Monat ausgeschlossen, in dem die AHV-Rente bezogen wird. Ihre Invalidenrente darf also nach heutigem Recht unabhängig von der Entwicklung Ihres Gesundheitszustands weder herabgesetzt noch aufgehoben werden.
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