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19.05.2021
Ja. Angestellte, deren Arbeit länger als 30 Tage ganz eingestellt ist, sind sogar verpflichtet, sich um einen Zwischenverdienst zu bemühen. Bevor Sie einen Nebenjob annehmen, müssen Sie aber beim Arbeitgeber eine Genehmigung einholen. Er darf die Zwischenbeschäftigung nur ablehnen, wenn Sie deswegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht einhalten könnten. Zurzeit wird das Einkommen aus dem Nebenerwerb nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet. Das heisst: Sie dürfen das Geld aus dem Nebenerwerb behalten. Das gilt vorerst bis Ende Juni 2021.
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