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Ja. Sie können sich Gerichts- und Anwaltskosten für eine Klage sparen, wenn Ihr Bruder bereit ist, Ihnen den Pflichtteil zu überlassen. Klagen müssen Sie nur dann, wenn Sie sich mit Ihrem Bruder nicht gütlich einigen können. Eine allfällige Herabsetzungsklage müssten Sie innert einem Jahr seit Kenntnis der Verletzung des Pflichtteils bei der Schlichtungsbehörde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen einreichen. Als einer von zwei Söhnen des Verstorbenen haben Sie Anrecht auf drei Achtel des Nachlasses.
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