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Ja. Auch ein befristetes Mietverhältnis kann erstreckt werden. Das ist dann möglich, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter und seine Familie unzumutbare Konsequenzen hätte. Mögliche Härtegründe können etwa die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt, die berufliche und finanzielle Situation des Mieters oder dessen Gesundheitszustand sein. Eine Erstreckung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter eine gleichwertige Ersatzwohnung anbietet oder der Mietvertrag bis zum Beginn eines Umbaus respektive eines Hausabbruchs abgeschlossen wurde. Das Erstreckungsbegehren muss spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden. Die maximale Erstreckungsdauer beträgt bei Wohnungen vier Jahre.
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