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30.07.2019
Nein. Für Klagen aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen ist immer das Gericht am Ort der Liegenschaft zuständig. Eine davon abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist unverbindlich. Sie wäre nur dann gültig, wenn sie von den Vertragsparteien erst nach Entstehung eines Streitfalls unterzeichnet würde. Bei einer allfälligen Streitigkeit mit dem Vermieter ist also die Schlichtungsbehörde in St. Gallen zuständig.
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