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13.10.2020
Ja. Die Arbeitslosenentschädigung beträgt 70 oder 80 Prozent des Verdienstes. Als versicherter Verdienst gilt laut Gesetz «der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn». Das ist grundsätzlich das vor der Arbeitslosigkeit erzielte Erwerbseinkommen. Da Sie angestellt waren, bevor Sie von der Invalidenversicherung ein Taggeld erhielten, waren aber auch die IV-Taggelder ALV-beitragspflichtig und gelten als massgebender Lohn.
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