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12.11.2019
Nein. Denn eine Schenkung ist kein Vorkaufsfall. Das gilt auch bei einer Vererbung. Ein Vorkaufsrecht haben die anderen Stockwerkeigentümer nur dann, wenn die Wohnung einem Dritten verkauft oder freiwillig versteigert wird. Auch bei Zwangsversteigerungen kann man das Vorkaufsrecht nicht ausüben.
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