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Ja. Allerdings darf der Arbeitgeber den Ferienanspruch kürzen, wenn ein Angestellter der Arbeit längere Zeit fernbleibt – auch wenn die Abwesenheit etwa wegen Krankheit, Unfall oder der Erfüllung gesetzlicher Pflichten unverschuldet war. In einem solchen Fall dürfen die jährlichen Ferien ab dem zweiten Monat der Absenz für jeden vollen Monat um je einen Zwölftel gekürzt werden.
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