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12.11.2019
Nein. Laut Gesetz haben zwar Angestellte, die mindestens 50 Jahre alt sind und 20 Jahre oder länger beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet haben, grundsätzlich eine Abgangsentschädigung zugut. Sie beträgt maximal acht Monatslöhne. Allerdings darf der Arbeitgeber davon seine Beiträge an die Pensionskasse, die er in all den Jahren für Sie einzahlte, in Abzug bringen. Diese Abzüge sind bis heute sicher höher, als es eine Abgangsentschädigung wäre. Denn die Pensionskasse ist seit 1985 obligatorisch. Der Betrieb hat somit seit 34 Jahren Beiträge an die Pensionskasse bezahlt.
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