Ja. Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht zwar grundsätzlich dem schweizerischen Recht. Die Schweiz hat aber mit Italien einen Staatsvertrag abgeschlossen. Demnach gilt für die Regelung des Erbes das Recht des Heimatstaates der verstorbenen Person, wenn der Nachlass nicht mit Erbvertrag oder Testament dem schweizerischen Recht unterstellt wurde. Sie können also testamentarisch verfügen, dass auf Ihr Erbe schweizerisches Recht angewendet wird.
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