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Nein. Eine Einzelfirma ist kein selbständiges Unternehmen, sondern nur der Name eines Selbständigerwerbenden. Dieser haftet mit seinem Privatvermögen für alle Verpflichtungen, die er eingegangen ist. Also auch für den Gutschein. Kann er diesen nicht mehr einlösen, muss er Ihnen den Gegenwert des Gutscheins zurückzahlen. Anders wäre es bei einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Werden diese im Handelsregister gelöscht, bestehen die Gesellschaften nicht mehr. Und die Inhaber können für Schulden der Unternehmen nicht mehr belangt werden.
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