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Unter Umständen ja. Es kommt darauf an, ob Ihre Frau in Deutschland arbeitet und wie hoch dort die Kinderzulagen sind. Grundsätzlich gilt: Für im Ausland wohnhafte Kinder haben Sie dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn ein Staatsvertrag die Schweiz dazu verpflichtet. Für EU- und Efta-Bürger, deren Kinder in einem EU- oder Efta-Staat leben, gilt das Erwerbsortsprinzip. Das heisst: Die Familienzulagen müssen in dem Land geltend gemacht werden, in dem man arbeitet. Arbeiten beide Elternteile, zahlt in erster Linie der Staat, in dem die Kinder leben. Arbeitet der andere Elternteil in einem Land, in dem die Familienzulagen höher sind, dann muss dieses eine Differenzzahlung ausrichten.
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