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Ja. Die Enterbung wird aufgehoben, wenn Sie die Anordnung Ihrer Mutter anfechten. Denn Kontaktverweigerung allein ist kein ausreichender Grund für eine Enterbung. Das Gericht wird Ihnen aber nur den Pflichtteil zusprechen. Die Enterbung eines pflichtteilsberechtigten Erben ist nur möglich, wenn dieser gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Straftat begangen oder seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
Bestehen Verlustscheine gegen ein Kind, darf der Erblasser ihm die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, muss diesen Teil aber den Kindern des Enterbten zuwenden.
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