Inhalt
12.11.2019
Nein. Wer länger als drei Monate angestellt ist, hat bei Krankheit laut Gesetz Anspruch auf Lohn. Das gilt unabhängig vom Pensum. Die Dauer des Lohnanspruchs ist abhängig vom Dienstjahr und der kantonalen Gerichtspraxis. Das Minimum liegt bei drei Wochen. Statt der Lohnfortzahlung kann man im Vertrag auch eine Krankentaggeldversicherung vereinbaren. Für Angestellte im Hausdienst schreiben die Normalarbeitsverträge einiger Kantone den Abschluss einer solchen Versicherung vor. Von dieser Regelung können die Parteien aber abweichen, indem sie im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbaren, dass sich die Lohnzahlung bei Krankheit nach dem Gesetz richtet.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden