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Ja. Untermieter haben Mietern gegenüber dieselben Rechte wie Mieter gegenüber Vermietern. Sie können also den Untermietvertrag vorzeitig auflösen, wenn Sie einen Ersatzmieter finden, der zahlungsfähig und zumutbar ist – und der bereit ist, Ihren Vertrag zu den bestehenden Bedingungen zu übernehmen. Werden Sie nicht fündig, müssen Sie den Mietzins bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin weiterzahlen. Wurden vertraglich keine längere Kündigungsfrist und keine anderen Kündigungstermine vereinbart, beträgt die ordentliche Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen sechs Monate. Und es gelten die ortsüblichen Termine.
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