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07.10.2020
Nein. Es sei denn, die Statuten der Genossenschaft lassen die Vertretung durch ein Familienmitglied ausdrücklich zu. Laut Gesetz kann sich ein Genossenschafter an der Generalversammlung grundsätzlich nur durch einen anderen Genossenschafter vertreten lassen. Ihre Tochter ist aber nicht Mitglied der Genossenschaft. Ein Vertreter benötigt übrigens eine entsprechende Vollmacht der Person, die er vertritt.
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