Inhalt
Ja. Wer nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen kann, darf sich von einem anderen Eigentümer, einem Familienmitglied, einem Aussenstehenden oder auch vom Verwalter vertreten lassen. Der Vertreter gibt dann die Stimme für den Vertretenen ab. Ausnahme: Das Vertretungsrecht ist im Reglement eingeschränkt – etwa auf Stockwerkeigentümer, Familienmitglieder oder Bewohner der Liegenschaft. Die Gemeinschaft darf eine Vertretung aber nicht vollständig verbieten. Tipp: Legen Sie in der Vollmacht auch gleich fest, wie Ihr Vertreter bei den jeweiligen Geschäften abstimmen soll.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden