Inhalt
Nein. Laut dem Gesamtarbeitsvertrag im Bäckergewerbe werden Überstunden zwar durch Freizeit abgegolten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Der Betrieb darf den Zeitpunkt der Kompensation einseitig bestimmen. Im Normalfall muss er die Kompensation der Überstunden aber mindestens eine Woche vorher anordnen. Ausnahmsweise kann auch eine kürzere Ankündigungsfrist ausreichend sein. Entscheidend ist jeweils, ob der Angestellte die Freizeit sinnvoll organisieren kann.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden