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30.04.2021
Ja. Eine beschuldigte Person muss in der Regel vom Staat entschädigt werden, wenn sie in einem Strafverfahren freigesprochen wurde oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Entschädigung umfasst insbesondere die notwendigen Anwaltskosten des Beschuldigten. Aber auch ein durch das Strafverfahren verursachter Verdienstausfall sowie die Reisekosten. Möglich ist auch die Zahlung einer Genugtuung – etwa für eine Untersuchungshaft, die sich im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellte. Keine oder nur eine beschränkte Entschädigung ist geschuldet, wenn der Freigesprochene die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat.
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