Inhalt
saldo 12/2020
23.06.2020
Ja. Angestellte auf Kurzarbeit erhalten für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähig sind. Deshalb schuldet der Betrieb die Leistungen gemäss Vertrag: Sie haben also Anspruch auf das Taggeld der betrieblichen Unfallversicherung zuzüglich der Differenz zum vollen Lohn.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden