Nein, das geht grundsätzlich nicht. Der Anwalt Ihres Vaters ist an sein Anwaltsgeheimnis gebunden. Dieses gilt auch gegenüber den Erben des verstorbenen Klienten. Damit der Anwalt Ihnen Akten aushändigen darf, müsste die kantonale Aufsichtsbehörde ihn auf sein Gesuch hin vom Anwaltsgeheim nis entbinden.