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Ja, falls Sie an nicht mehr als sechs Sonnund Feiertagen pro Kalenderjahr arbeiten. Dann haben Sie laut Arbeitsgesetz Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50 Prozent. Sonntags- und Feiertagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden muss zudem durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden. Dauert der Einsatz länger, muss in der Woche vor oder nach dem eigentlichen Ruhetag zusätzlich ein Ersatzruhetag gewährt werden.
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