Männer dürfen ihre 3a-Konten ab dem 60. Altersjahr bar beziehen, Frauen bereits ab Alter 59. Das wusste auch der 63-jährige Emil Hugentobler aus Fällanden ZH (Name geändert). Er löste deshalb ein Konto der 3. Säule auf und erhielt 52000 Franken ausbezahlt, die sich dort angehäuft hatten. Diese Summe hat er umgehend in seine Pensionskasse einbezahlt. Er weiss bereits, dass er später von der Pensionskasse die Rente nimmt, und diese monatlichen Auszahlungen hat er mit dem Einkauf aufgebessert.
Wie sieht das steuerlich aus? Bei jüngeren Vorsorgesparern unter der erwähnten Altersschwelle 59/60 ist der Fall klar: Der Übertrag ist steuerneutral. Das heisst: Der Kapitalbezug wird nicht besteuert. Umgekehrt können Betroffene die Pensionskassen-Einzahlung auch nicht steuermindernd vom Einkommen abziehen.
Doch nach Erreichen der Altersschwelle 59/60 gibt es eine steuerlich attraktive Lösung: den 3a- Barbezug versteuern und danach den Pensionskassen-Einkauf vom steuerbaren Einkommen abziehen.
«3a-Übertrag in Pensionskasse im gleichen Jahr muss steuerneutral sein»
In Zahlen: Der Bezug des 3a-Guthabens wird zum Vorzugssatz und getrennt vom übrigen Einkommen versteuert. Das kostet in Hugentoblers Fall 2088 Franken. Die anschliessende Einzahlung in die Pensionskasse reduziert Hugentoblers Einkommenssteuer um 15600 Franken (bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent). Netto entspricht dies einer kurzfristigen Ersparnis von 13512 Franken.
Der Nachteil: Die durch den Einkauf erhöhte Altersrente von der Pensionskasse erhöht dann auch die Einkommenssteuer. Vereinfacht gerechnet verbleibt Hugentobler unter dem Strich noch ein finanzieller Vorteil von 3540 Franken (Details siehe «So wurde gerechnet»).
Doch an seinem Wohnort Fällanden kommt Hugentobler damit nicht durch: Der Kanton Zürich sieht darin eine Steuerumgehung. Ein 3a-Übertrag in die Pensionskasse im gleichen Jahr müsse immer steuerneutral erfolgen, schreibt Roger Keller von der Finanzdirektion Zürich. Er beruft sich dabei auf das Gesetz zur direkten Bundessteuer (Art. 24 Abs. c) sowie auf das Zürcher Steuergesetz (§ 24 Abs. c). Sie regeln allerdings nur den steuerneutralen Übertrag von Altersguthaben aus der Pensionskasse in die Freizügigkeit, nicht aber den 3a-Bezug mit anschliessender Wiedereinzahlung in die Pensionskasse.
Steuerexperte Philipp Schmidig von der Treuhandgesellschaft Mattig-Suter in Schwyz ist denn auch überzeugt, dass Hugentoblers Vorgehen «akzeptiert werden müsste». Denn es sei «nicht nur aus steuerlicher, sondern auch aus vorsorgerechtlicher Sicht ein durchaus sinnvoller Schritt, um vorhandenes Alterskapital in eine Rente umzuwandeln». Steuerumgehung liege also nicht vor.
Das sehen auch die von K-Geld angefragten Kantone Bern, Luzern und St. Gallen so. Sie gewähren den vollen Steuerabzug, wenn bereits bezogenes und versteuertes 3a-Geld zum steuersparenden Einkauf in die Pensionskasse genutzt wird. Und dies auch dann, wenn der Wiedereinkauf im gleichen Steuerjahr geschieht. Thurgau und Schwyz prüfen jeweils den Einzelfall, sehen im vorliegenden Fall aber kein Problem. Ein mehrfacher systematischer, jährlicher 3a-Bezug mit anschliessendem Einkauf in die Pensionskasse könnte allenfalls als Steuerumgehung taxiert werden.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wiederum schliesst sich grundsätzlich der jeweiligen kantonalen Einschätzung an – wohl wissend, dass die Kantone die Frage unterschiedlich beurteilen. «Diese Frage ist vom Bundesgericht bislang nicht entschieden worden», sagt ESTV-Kommunikationsleiter Patrick Teuscher. Hugentobler könnte mit seinem Fall also Klarheit schaffen, falls er vor Gericht zieht.
Steuervorteil: So wurde gerechnet
Die kurzfristige Steuerersparnis beträgt in der betreffenden Steuerperiode 13512 Franken. Weil Gelder in der Pensionskasse in der Regel besser verzinst werden als auf dem 3a-Konto, resultiert ein weiterer Geldvorteil bis zur Pensionierung. Im Fall Hugentobler macht dieser Zinsvorteil 1600 Franken aus (Pensionskassen-Verzinsung mit 1 Prozent gerechnet). Insgesamt erhöht sich Hugentoblers Gewinn so auf rund 15100 Franken.
Im Rentenalter muss das zusätzlich eingebrachte Kapital zu 100 Prozent versteuert werden. Aufgrund des insgesamt tieferen Einkommens sinkt jetzt der Grenzsteuersatz – in Hugentoblers Fall voraussichtlich auf rund 20 Prozent. Bezogen
auf die nun zu versteuernden 53600 Franken (Einkauf 52000 plus 1600 Franken Pensionskassen-Zins) ergibt dies eine Steuer von 10720 Franken. Diese Steuerrechnung beruht auf einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 65-jährigen Männern von 19,1 Jahren. Die höhere Altersrente wird zum übrigen (variablen) Einkommen geschlagen und führt zum Grenzsteuersatz von 20 Prozent.
Unter dem Strich bringt die Aus-/Wiedereinzahlung Hugentobler also 3540 Franken (4340 abzüglich 800 Franken). Der Abzug resultiert aus der entgangenen 3a-Verzinsung, weil ja das Geld vom 3a-Konto abgezogen wurde (gerechnet mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent, ohne Berücksichtigung der weggefallenen Auszahlungssteuer).
Wird der Mann älter als der Durchschnitt, profitiert er mehr, weil er das Kapital in eine Rente umgewandelt hat. Kapital und Rente sollten (zumindest theoretisch) bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung und vernünftigen Renditeannahmen gleich hoch sein. Lebt man länger, profitiert man von der Rente, lebt man weniger lang, verliert man mit der Rente.