Das Zwangssparen in der Pensionskasse beginnt im Alter 25 und endet mit der Pensionierung. Dann werden die eingezahlten und verzinsten Beträge als Kapital oder Rente bezogen. Jeder spart also für sich selbst.
Längst nicht alle Pensionskassen-Zwangssparer erleben die Pensionierung. In der Schweiz sterben rund 7 Prozent der Bevölkerung vorher. Bei einer Einwohnerzahl von 8 Millionen sind das über 500 000 Personen. Was passiert in solchen Fällen mit dem von Angestellten gesparten Geld? Die Pensionskassen müssen laut Gesetz Witwen und Witwern unter Umständen eine Rente zahlen, mindestens aber eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Den Rest können sie behalten.
Bei Ledigen, die vor der Pensionierung sterben, können die Pensionskassen das gesamte Altersguthaben der Verstorbenen für sich behalten.
500 Millionen Franken pro Jahr für die Kassen
Der Pensionskassen-Spezialist Stefan Thurnherr vom VZ Vermögenszentrum schätzt, dass die Schweizer Pensionskassen dank den frühzeitig verstorbenen Ledigen jedes Jahr Altersguthaben von 500 Millionen bis zu einer Milliarde Franken einnehmen. Thurnherr: «Bei diesem eingezahlten Geld handelt es sich um Lohnbestandteile, die eigentlich den Versicherten oder bei deren Tod ihren Erben zugute kommen sollten. Die Kassen sollten diese Altersguthaben nicht zurückhalten.»
Manche Kassen zahlen etwas aus
Dass der Betrag nicht noch höher ist, hat damit zu tun, dass es den Pensionskassen freigestellt ist, vorteilhaftere Regeln vorzusehen. Das Gesetz legt nur die Minimalansprüche fest.
Viele Pensionskassen sehen in ihren Reglementen Leistungen an Angehörige von Verstorbenen vor. Dazu zählen vor allem Konkubinatspartner, aber auch erwachsene Kinder, Eltern oder Geschwister. Für Konkubinatspartner gilt: Das Gesetz lässt eine Leistung zu, wenn der überlebende Konkubinatspartner vom Verstorbenen erheblich unterstützt wurde, für gemeinsame Kinder aufkommen muss oder das Konkubinat vor dem Tod mindestens fünf Jahre dauerte.
Die Kassen dürfen weitere Bedingungen stellen. Dies ist oft der Fall. Einige fordern eine Lebensgemeinschaft von zehn statt fünf Jahren. Oder sie setzen für den überlebenden Konkubinatspartner ein Mindestalter von 35, 40 oder 45 Jahren fest, damit er Leistungen erhält. Oder sie kürzen die Rente, wenn der Konkubinatspartner über zehn Jahre jünger ist als der Verstorbene.
saldo hat die Leistungen von 60 grossen Pensionskassen verglichen. Ergebnis: Insgesamt zahlt nur knapp die Hälfte der befragten Kassen das gesamte Altersguthaben von ledigen Verstorbenen aus und berücksichtigt auch alle Erben.
Stadt Zürich: Knapp ein Viertel ausgezahlt
Am restriktivsten sind die Pensionskassen der Coop-Gruppe, der SBB und der SRG: Diese Kassen berücksichtigen nur Personen, die der Verstorbene erheblich unterstützt hat, oder seine erwachsenen Kinder.
Einige Pensionskassen schränken nicht nur den Kreis der Begünstigten ein. Fast jede dritte Pensionskasse zahlt nur einen Teil des angesammelten Altersguthabens von unverheirateten Verstorbenen aus. Beispiele: Das Vorsorgewerk Bund (Teil der Publica), die Stiftung Abendrot und die Luzerner Pensionskasse zahlen anspruchsberechtigten Angehörigen nur die Hälfte des Altersguthabens. Bei der Pensionskasse der SRG erhalten Hinterbliebene lediglich eine Todesfallsumme in der Höhe eines beitragspflichtigen Jahreslohns des Verstorbenen.
saldo wollte von den Pensionskassen wissen, wie viel Altersguthaben sie im letzten Jahr von ledigen Versicherten kassierten, die vor ihrer Pensionierung starben. Viele gaben dazu keine Auskunft. Ausnahmen: Bei der Pensionskasse der Stadt Zürich belief sich das Guthaben von ledigen Verstorbenen auf 4,7 Millionen Franken. Rund 1,1 Millionen Franken wurden als Todesfallsumme an Hinterbliebene ausgezahlt. 3,6 Millionen Franken verblieben in der Kasse. Der Gesamtbetrag des nicht ausgezahlten Altersguthabens belief sich in den letzten fünf Jahren auf rund 13,2 Millionen Franken.
Kasse des Bundes: 40 Prozent ausgezahlt
Beim Vorsorgewerk Bund betrug das angesammelte Sparguthaben von den im letzten Jahr verstorbenen Ledigen 37 Millionen Franken. 15 Millionen Franken zahlte das Vorsorgewerk an Kinder und Eltern der Verstorbenen aus. 22 Millionen Franken behielt die Pensionskasse.
Bei der Pensionskasse Coop belief sich das Altersguthaben der unverheirateten Verstorbenen im letzten Jahr auf 1,5 Millionen Franken. Die Kasse zahlte als Todesfallkapitalien gerade mal 10 Prozent der Summe aus. Sie schreibt dazu: «Die Pensionskasse ist eine Vorsorgeeinrichtung und soll bei Alter, Tod und Invalidität finanziellen Schutz bieten.» In 99 Prozent der Fälle würden weder Eltern noch Geschwister einen finanziellen Verlust durch den Tod des Versicherten erleiden.
Achtung: Viele Pensionskassen halten in ihren Reglementen fest, dass sich anspruchsberechtige Personen innert einer bestimmten Frist melden müssen.
Das Vorsorgewerk Bund schreibt: «Der Anspruch auf ein Todesfallkapital muss innerhalb eines Jahres nach dem Tod der versicherten Person geltend gemacht werden. Ist dies nicht der Fall, verfällt das Todesfallkapital an das Vorsorgewerk.» Bei anderen Kassen kann der Anspruch bereits nach drei oder sechs Monaten erlöschen.
Fallstricke für Konkubinatspartner
Viele Pensionskassen zahlen die im Reglement festgehaltenen Leistungen für überlebende Konkubinatspartner nicht automatisch aus. Sie verlangen vom Versicherten eine ausdrückliche schriftliche Begünstigungserklärung zu Lebzeiten. Liegt sie nicht vor, verweigern die meisten Vorsorgeeinrichtungen dem überlebenden Konkubinatspartner die Rente.
Wer im Konkubinat lebt, sollte unbedingt im Reglement der Pensionskasse prüfen, welche Voraussetzungen für die Begünstigung seines Partners erfüllt sein müssen. Allfällig nötige Begünstigungserklärungen am besten per Einschreiben senden und Kopie behalten.
Wichtig: Beim Wechsel der Arbeitsstelle ändert in der Regel auch die Pensionskasse. Tipp: Sofort bei Antritt der neuen Stelle das neue Reglement prüfen. Eine Begünstigung im Testament genügt in der Regel nicht.
Viele Pensionskassen halten im Reglement zudem fest, dass der Konkubinatspartner nach dem Tod des Versicherten seinen Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen muss. Andernfalls fällt die Leistung an die Pensionskassen. Deshalb sollte der Tod des Konkubinatspartners immer sofort seiner Pensionskasse gemeldet werden mit der Aufforderung, die reglementarischen Leistungen zu erbringen.
Aufgepasst mit Einkäufen in die Pensionskasse
Alleinstehende sollten sich freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse gut überlegen. Sterben sie vor der Pensionierung und sieht ihre Pensionskasse im Todesfall keine Leistungen an Hinterbliebene vor, fällt das gesamte Alterskapital an die Pensionskasse. Einzahlungen in die dritte Säule hingegen gehen laut Gesetz an die Hinterbliebenen, so wie die übrigen Ersparnisse auch.