Eine Frau zügelte im Herbst 2019 von London nach Zürich. Sie beauftragte eine Zürcher Zügelfirma mit dem Transport ihres Hausrats, insgesamt 270 Gegenstände. Dabei ging einiges schief: Gemäss Zügelunternehmen war ein Teil der Ware nicht korrekt verpackt. Die Firma besserte nach und stellte dabei Schäden von Ratten und Mäusen fest. Alle Zügelcontainer mussten wegen des Nagetierbefalls geöffnet werden. Dafür und für das Neuverpacken des Zügelguts verlangte die Firma von der Beklagten 1105 Franken – zusätzlich zu den knapp 10 000 Franken, welche die Frau bereits bezahlt hatte. Die Kundin weigerte sich zu zahlen, worauf die Zügelfirma vor das Zürcher Bezirksgericht zog.
Das Verhalten der Parteien zu Beginn des Prozesses stellt den Richter und den Gerichtsschreiber vor Herausforderungen: So spricht die Beklagte nur Englisch. Dabei hatte sie im Vorfeld behauptet, keinen Dolmetscher zu benötigen. Die Vertreterin der Umzugsfirma weigert sich, die Verhandlung auf Englisch zu führen. Es droht ein Verhandlungsabbruch. Zum Glück ist der Gerichtsschreiber des Englischen mächtig: Er wechselt seine Rolle und übersetzt. Als neuer Gerichtsschreiber kommt ein Kollege zum Einsatz.
Doch damit nicht genug: Die Parteien fallen sich immer wieder ins Wort. Nicht nur, weil sie aufgebracht sind, sondern auch, weil sie offenbar nicht wissen, wann sie mit Reden an der Reihe sind.
Die Zügelfirma verlangt für total vier «Container-Bewegungen» – gemeint ist das Öffnen und Schliessen der Behälter – mehrere Hundert Franken zusätzlich. Die Kosten seien vor allem für das Plombieren der Container angefallen. Eine dieser «Containerbewegungen» entsprach offenbar dem Wunsch der Kundin. Denn sie bestritt den von der Firma behaupteten Nagetierbefall und wollte sich von der Sache selbst ein Bild machen.
Zum Öffnen und Schliessen der Container kommt weiterer Aufwand dazu: Die Firma wollte die betroffenen Container nämlich nicht im Lagerraum öffnen, wo auch andere Container gelagert waren. Sie hatte Angst, die Nagetiere könnten Möbel anderer Besitzer beschädigen. Allein für das Verschieben der Container aus dem Depot auf eine Laderampe und die dortige Lagerung stellte die Firma 200 Franken in Rechnung. Die Beklagte wiederum verlangt Ersatz für Schäden, welche die Zügelfirma an ihrem Hausrat verursacht haben soll. Der Richter bezweifelt, dass die Zusatzrechnung der Zügelfirma genügend gut belegt ist. Er könne aber auch nicht klären, wo die Ware der Beklagten kaputtgegangen und wer dafür verantwortlich sei.
Kundin dreht den Spiess um und verlangt Schadenersatz
Die Umzugsfirma sieht die Schuld bei der Kundin, welche die Güter unsorgfältig verpackt habe. Für das Wiederverpacken habe sie rund 500 Franken in Rechnung gestellt. Die Beklagte wiederum behauptet, dass die Firma für die Schäden verantwortlich sei. Die Forderung von total 1105 Franken bezahle sie auch deshalb nicht, weil ihr Schadenersatz zustehe. Konkret beziffern kann die Frau ihre Gegenforderung aber nicht.
«Wir können heute nur verhandeln, was auch Prozessgegenstand ist», beendet der zunehmend entnervte Richter das Hin und Her. Sein Vorschlag an die Parteien: Die Beklagte zahlt einen um 320 Franken reduzierten Betrag von total 785 Franken an die Zügelfirma und verzichtet ihrerseits auf weitere Ansprüche. Die Verfahrenskosten von 350 Franken werden geteilt.
Überraschend stimmen die Parteien dem Vergleich zu. Ein komplizierter Fall wird so auf einfache und einvernehmliche Art gelöst. «Man muss miteinander reden», sagt der Richter am Schluss. «In solchen Fällen liegt das Problem meist an der Kommunikation.»
Offerte: Fixpreis verhindert Ärger
Legt eine Offerte nur einen Stundenansatz und eine Schätzung der Arbeitsstunden fest, kann es zu Überraschungen kommen: Je nach Aufwand fallen plötzlich mehr Kosten an als erwartet. Besser ist es, mit dem Zügelunternehmen einen Fixpreis oder ein Kostendach festzulegen. Zusatzrechnungen sind dann nur zulässig, wenn der Zügelauftrag erweitert wurde. Tipp: Laut Gesetz haften Zügelunternehmen für Schäden, welche ihre Mitarbeiter verursacht haben. Achten Sie darauf, dass das Zügelunternehmen im Vertrag die Haftung für Schäden nicht ausschliesst.