Ein Hausbesitzer aus dem Kanton Zug störte sich an der Lorbeer-, Hasel- und Buchshecke seines Nachbarn. Er forderte, die Hecke sei zweimal jährlich auf 1,80 Meter zurückzuschneiden – die im Kanton Zug zulässige Höhe für eine Grenzhecke. Der Nachbar wehrte sich dagegen mit dem Argument, der Hausbesitzer habe die Hecke jahrelang geduldet. Das Kantons- und das Obergericht Zug hiessen die Klage gut: Man dürfe auch nach Jahren der Duldung noch den Rückschnitt der Hecke fordern. Der Nachbar muss zudem die Prozesskosten von 40'000 Franken übernehmen.

Obergericht Zug, Urteil Z1 2021 27 vom 21. Dezember 2022