Eine Tessiner Assistentin der Geschäftsleitung einer Firma musste als Zeugin in einem Prozess von Ex-Angestellten aussagen. Am Folgetag schickte sie dem Gericht Geschäftsunterlagen, die ihre Aussage belegten. Die Firma kündigte ihr darauf fristlos.

Die Frau wehrte sich. Das Gericht stufte die Kündigung als missbräuchlich ein. Der Versand der Unterlagen sei keine schwere Verletzung von Vertraulichkeitspflichten, zudem unterstehe der Richter dem Amtsgeheimnis, und die Kündigung sei zu spät erfolgt. Die Frau erhielt drei Monatslöhne als Entschädigung. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.

Bundesgericht, Urteil 4A_191/2022 vom 30. April 2024