1 Was ist eine Schlichtungsverhandlung?
Die Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens treffen sich dafür auf dem Friedensrichter- oder Vermittleramt. Ziel ist es, durch eine Einigung der Parteien ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.
2 Ist vor jedem Gang ans Gericht eine Schlichtungsverhandlungvorgeschrieben?
Nein. In einigen im Gesetz genau geregelten Fällen wie etwa einer Scheidungsklage ist ein solches Verfahren nicht nötig: Der Kläger kann den Fall direkt beim Gericht einreichen. In den meisten Fällen ist eine Klage am Gericht aber nur möglich, wenn sie vorher bei der Schlichtungsstelle eingereicht wurde. Das gilt vor allem bei Geldforderungen.
3 Können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten, wenn sie auf einem Gerichtsentscheid bestehen?
Ja, das ist aber nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken möglich.
4 Wie leitet man ein Schlichtungsverfahren ein?
Man muss ein Gesuch zuhanden der örtlich zuständigen Schlichtungsstelle einreichen. Das ist per Brief, E-Mail oder mündlich möglich. Schriftliche esuche muss der Kläger unterzeichnet und in mehreren Exemplaren einreichen. Eingaben per E-Mail müssen eine anerkannte elektronische Signatur des Absenders enthalten.
5 Was muss ein Schlichtungsgesuch enthalten?
Der Gesuchsteller muss die Personalien und Adressen der Parteien angeben und ein bestimmtes Rechtsbegehren stellen – zum Beispiel die Zusprechung einer bestimmten Geldsumme.
6 Wie läuft eine Schlichtungsverhandlung ab?
Die Schlichtungsbehörde hört die beiden Parteien an und versucht auszuloten, ob eine Einigung möglich ist. Bis zu einem Streitwert von 5000 Franken kann sie einen Urteilsvorschlag unterbreiten – in Miet-, Pacht- und Gleichstellungsstreitigkeiten auch über diesen Betrag hinaus. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen ablehnt. Sonst stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.
7 Sind Schlichtungsverfahren kostenpflichtig?
In der Regel ja. Aber es gibt wenige Ausnahmen: etwa bei Mietstreitigkeiten oder Klagen aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. Diese sind kostenlos.
8 Müssen die Parteien der Schlichtungsbehörde Beweise vorlegen?
Nein. Die Schlichtungsbehörde führt in der Regel kein Beweisverfahren durch.
9 Kann der Friedensrichter ein Urteil fällen?
Ja. Aber nur, wenn es die Klägerpartei beantragt und der eingeklagte Betrag 2000 Franken nicht übersteigt.
10 Schlichtungsverfahren öffentlich?
Nein. Neben den Vertretern der Schlichtungsbehörde und den Parteien sind nur deren Anwälte oder Begleitpersonen zugelassen.