1 Was nützt mir ein Vorsorgeauftrag?
Der Verfasser eines Vorsorgeauftrags kann festlegen, wer ihn bei persönlichen, finanziellen oder rechtlichen Angelegenheiten vertreten soll, wenn er nicht mehr dazu in der Lage ist. Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet oder von einem Notar beurkundet werden.
2 Kann ich im Vorsorgeauftrag mehrere Personen einsetzen?
Ja. Man kann zum Beispiel Aufgaben aufteilen und bestimmen, dass jemand sich um die persönlichen und ein anderer sich um die finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten kümmern soll. Es empfiehlt sich auch, einen oder mehrere Ersatzbeauftragte zu bestimmen für den Fall, dass die ausgewählten Personen den Auftrag nicht oder nicht mehr ausführen wollen oder können.
3 Kann ich den Vorsorgeauftrag später abändern?
Ja. Solange man urteilsfähig ist, kann man einen Vorsorgeauftrag jederzeit ändern oder vernichten. Änderungen müssen von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden.
4 Gilt ein Vorsorgeauftrag automatisch, wenn mir etwas passiert?
Nein. Die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (Kesb) muss zuerst abklären, ob der Vorsorgeauftrag gültig und der Verfasser tatsächlich nicht mehr urteilsfähig ist. Ebenfalls überprüft die Kesb, ob die beauftragte Person geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen.
5 Was passiert, wenn die beauftragte Person den Auftrag nicht annimmt?
Wollen oder können auch allfällige im Vorsorgeauftrag eingesetzte Ersatzbeauftragte den Auftrag nicht ausführen, bestimmt die Kesb einen Beistand für die urteilsunfähige Person. Ist diese verheiratet, hat der Ehegatte bereits ein gesetzliches Vertretungsrecht für Alltagsgeschäfte.
6 Muss ein Vorsorgebeauftragter die Angehörigen des Auftraggebers regelmässig über sein Handeln informieren?
Nein. Er muss der Kesb und den Angehörigen keine Berichte abliefern. Erst nach dem Tod des Auftraggebers können die Erben Auskunft vom Beauftragten verlangen.
7 Darf der Vorsorgebeauftragte für den urteilsunfähigen Auftraggeber ein Testament verfassen?
Nein. Die Regelung der Erbangelegenheiten kann nicht an Drittpersonen delegiert werden. Soll nach dem Tod nicht die gesetzliche Erbfolge zum Zug kommen, empfiehlt es sich, den Nachlass frühzeitig zu regeln.
8 Darf ein Vorsorgebeauftragter auch das Haus oder die Wohnung der urteilsunfähigen Person verkaufen?
Wichtige Geschäfte wie etwa der Kauf, die Belastung oder der Verkauf von Grundstücken darf die beauftragte Person nur mit Zustimmung der Kesb ausführen. Es sei denn, sie wurde im Vorsorgeauftrag ausdrücklich dazu ermächtigt.
9 Was kann man tun, wenn der Vorsorgebeauftragte seine Aufgaben nicht korrekt erfüllt?
Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, kann man dies der Kesb melden. Diese trifft dann die nötigen Massnahmen. So kann sie zum Beispiel der beauftragten Person Weisungen erteilen oder periodisch eine Rechnungslegung oder Berichterstattung verlangen. Gegebenenfalls kann sie ihr gar den Auftrag ganz oder teilweise entziehen.
10 Wann endet ein Vorsorgeauftrag?
In der Regel mit dem Tod des Auftraggebers oder des Beauftragten. Der Auftrag erlischt schon vorher, wenn die vertretene Person wieder urteilsfähig wird, der Beauftragte den Auftrag kündigt oder die Kesb das Mandat entzieht.