1 Was ist der Referenzzinssatz für Mieter?
Das ist der Durchschnittszinssatz, mit dem Hypotheken auf Liegenschaften verzinst werden. Er wird vierteljährlich vom Bund veröffentlicht. Steigt er, können Vermieter den Mietzins erhöhen. Sinkt er, haben Mieter eine Mietzinsreduktion zugut.
2 Wann sank der Referenzzinssatz das letzte Mal?
Am 3. März 2020. Neu beträgt er 1,25 statt 1,5 Prozent.
3 Muss der Vermieter den Mietzins von sich aus reduzieren, wenn der Referenzzinssatz sinkt?
Nein. Passt der Vermieter den Mietzins nicht freiwillig an, müssen Mieter selber aktiv werden und die Herabsetzung fordern.
4 Wie kann man die Mietzinsreduktion geltend machen?
Mit einem eingeschriebenen Brief an den Vermieter. Die Herabsetzung des Mietzinses kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangt werden. Den Musterbrief «Mietzinsreduktion» gibts auf Saldo.ch.
5 Wie hoch ist der Senkungsanspruch der Mieter?
Sinkt der Referenzzinssatz um ein Viertelprozent, muss der Nettomietzins um 2,91 Prozent reduziert werden. Basiert der aktuelle Mietzins auf einem höheren als dem zuletzt geltenden Referenzzinssatz, ist der Senkungsanspruch des Mieters höher.
6 Muss der Vermieter einem Herabsetzungsbegehren immer vollumfänglich entsprechen?
Nein. Er kann etwa die Teuerung, gestiegene Betriebs- und Unterhaltskosten, mangelnde Rendite oder eine Mietzinsreserve im Vertrag geltend machen und vom Senkungsanspruch des Mieters abziehen.
7 Wie kann man vorgehen, wenn der Vermieter auf das Herabsetzungsbegehren nicht reagiert?
Wenn der Vermieter nicht innert 30 Tagen antwortet, kann der Mieter innert weiteren 30 Tagen an die örtliche Schlichtungsbehörde in Mietsachen gelangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter das Begehren ganz oder teilweise ablehnt.
8 Riskiert man die Kündigung, nachdem man seinen Herabsetzungsanspruch mit Hilfe der Schlichtungsbehörde durchgesetzt hat?
Ja. Eine solche Kündigung wäre aber missbräuchlich. Der Mieter könnte diese innert 30 Tagen erfolgreich bei der Schlichtungsbehörde anfechten.
9 Kann man auch dann eine Mietzinsreduktion fordern, wenn der Vertrag diese Möglichkeit ausdrücklich ausschliesst?
Ja. Eine Klausel im Mietvertrag, laut welcher der Anfangsmietzins nicht unterschritten werden darf, ist nicht gültig.
10 Ist der Wohungsmietzins immer an den Referenzzinssatz gekoppelt?
Nein. Bei subventionierten Wohnungen richtet sich der Mietzins nicht nach dem Referenzzinssatz. Er gilt auch nicht bei langjährigen Mietverträgen, bei denen der Mietzins an die Teuerung angepasst wird, oder bei gestaffelten Mietzinsen.
Buchtipp
Der saldo-Ratgeber Das Mietrecht im Überblick hilft Ihnen, damit Sie mit Ihrem Vermieter auf Augenhöhe verhandeln können. Er enthält zudem viele praktische Musterbriefe. Bestellen Sie das Buch (137 Seiten, Fr. 27.–) auf www.saldo.ch.