1 Dürfen Angestellte für Bewerbungsgespräche freinehmen?
Gemäss Gesetz haben Angestellte im gekündigten Arbeitsverhältnis Anspruch auf freie Zeit für Bewerbungsgespräche – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Angestellte gekündigt hat. Teilzeitangestellte haben den Termin nach Möglichkeit ausserhalb ihrer Arbeitsstunden zu vereinbaren.
2 Ist die für Bewerbungsgespräche benötigte Zeit bezahlt?
Angestellte mit einem Wochen- oder Monatssalär haben üblicherweise Anspruch auf Lohn während der Absenzen für Vorstellungsgespräche – das heisst, sie müssen keine Kürzungen befürchten. Angestellte im Stundenlohn haben dagegen nur dann einen Anspruch auf Lohn, wenn dies so vereinbart wurde.
3 Wer trägt die Kosten einer Bewerbung?
Potenzielle Arbeitgeber müssen Bewerber nicht für ihren finanziellen Aufwand wie etwa Reisekosten entschädigen – es sei denn, das wurde ausdrücklich so vereinbart. Das gilt auch nach einer Absage.
4 Dürfen potenzielle Arbeitgeber schon vor einem Bewerbungsgespräch Referenzen einholen?
Nur wenn der Stellenbewerber damit einverstanden ist. Das ist etwa der Fall, wenn man bereits im Bewerbungsdossier Referenzadressen angibt. Die Auskünfte müssen sich auf die Leistung und das Verhalten am Arbeitsplatz beschränken.
5 Müssen Bewerber Fragen, die bei Bewerbungsgesprächen gestellt werden, wahrheitsgetreu beantworten?
Ja, die Auskunftspflicht hat aber Grenzen. Stellenbewerber müssen nur Fragen beantworten, die mit dem konkreten Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.
6 Welche Konsequenzen drohen einem Bewerber, wenn er Fragen wahrheitswidrig beantwortet?
Wer wesentliche Tatsachen verschweigt, die er hätte offenlegen müssen, riskiert eine ordentliche oder fristlose Kündigung.
7 Müssen Bewerber von sich aus gewisse Informationen preisgeben?
Von sich aus informieren muss man über alle Umstände, die dazu führen könnten, dass man die in Aussicht stehende Arbeit nicht oder nur in eingeschränktem Masse leisten kann.
8 Müssen Bewerberinnen über eine Schwangerschaft informieren?
Nein. Es sei denn, die Schwangerschaft verhindert die Ausübung der künftigen Tätigkeit. Das kann zum Beispiel bei körperlich sehr anstrengenden Arbeiten der Fall sein.
9 Muss ein Arbeitgeber eine Absage begründen?
Nein. Arbeitgeber können Bewerbungen grundsätzlich ohne Begründung ablehnen. Sie müssen auch Absagen nach einem Bewerbungsgespräch nicht begründen.
10 Müssen Arbeitgeber eingesandte Bewerbungsunterlagen nach einer Absage oder dem Rückzug einer Bewerbung retournieren?
Ja, das Bewerbungsdossier gehört dem Stellenbewerber. Erfolgte die Bewerbung elektronisch, kann man verlangen, dass die Daten gelöscht werden.