1) Ist das Geld auf einem Bankkonto sicher?
Bei einem Konkurs der Bank sind pro Kunde und Bank bis zu 100'000 Franken abgesichert. Kann das Geld nicht aus den noch vorhandenen Mitteln der Bank ausbezahlt werden, stehen im Rahmen der Einlagensicherung rund 8 Milliarden der übrigen Schweizer Banken zur Verfügung. Dieser Betrag reicht aber nicht, wenn eine grosse oder mittelgrosse Bank Konkurs geht.
2) Wie ist die Einlagensicherung bei Gemeinschaftskonten geregelt?
Hat ein Paar ein Gemeinschaftskonto, so wird diese Gemeinschaft wie ein einzelner Kunde behandelt. Guthaben auf einem solchen Konto sind also auch nur bis zu 100 000 Franken geschützt. Hat jemand noch ein eigenes Konto bei der gleichen Bank, gilt die Einlagensicherung zusätzlich auch für dieses Konto.
3) Sind Freizügigkeits- und 3a-Gelder ebenfalls abgesichert?
Nein. Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und Säule-3a-Konten sind nicht durch die Einlagensicherung geschützt. Solche Guthaben werden nur bis 100'000 Franken pro Kunde der zweiten Konkursklasse zugeteilt. Das heisst, sie werden erst ausgezahlt, wenn die Gläubiger der ersten Konkursklasse bedient worden sind. Zu dieser Klasse zählen etwa die Löhne der Angestellten.
4) Bietet eine Kantonalbank mit Staatsgarantie mehr Sicherheit?
Ja. Wird eine Kantonalbank mit Staatsgarantie zahlungsunfähig, springt der jeweilige Kanton für die Verbindlichkeiten seiner Bank ein. Und zwar für den vollen Betrag, nicht nur bis 100'000 Franken. Auch Freizügigkeits- und Säule-3a-Gelder sind vom Kanton garantiert. Von den 24 Kantonalbanken haben nur die Finanzinstitute der Kantone Bern, Waadt und Genf keine Staatsgarantie.
5) Gilt die Staatsgarantie bei Kantonalbanken auch für Konten von Kunden mit Wohnsitz in einem anderen Kanton?
Ja, sie gelten für alle Kunden. Banken sind jedoch nicht verpflichtet, solche Kunden aufzunehmen. Sie können die Eröffnung eines Kontos auch ohne Begründung verweigern.
6) Gilt das Bankkundengeheimnis auch gegenüber den Steuerbehörden?
Ja. Schweizer Banken dürfen ohne das Einverständnis von Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz keine Daten an Dritte weitergeben – auch nicht an die Steuerämter.
7) Müssen Banken ihre Kunden im Voraus über Gebühren- und Zinsänderungen informieren?
Ja. Denn Gebühren- und Zinsänderungen sind einseitige Vertragsänderungen, welche die Kunden nicht hinnehmen müssen. Kündigt eine Bank eine Gebührenerhöhung oder eine Zinssenkung an, muss man die Änderung vermeiden können, indem man entweder noch rechtzeitig kündigt oder der Bank mitteilt, dass man die Vertragsänderung nicht akzeptiert.
8) Kann man auch von einem Sparkonto jederzeit Geld abheben?
Ja. Für Bezüge über einer bestimmten Rückzugslimite gelten aber oft mehrmonatige Kündigungsfristen. Wer die Kündigungsfrist nicht einhält, muss auf den zu viel bezogenen Betrag eine Gebühr von bis zu 2 Prozent zahlen.
9) Was passiert mit einem Privat- oder Sparkonto beim Tod des Inhabers?
Bankkonten gehen auf die Erben über. Allfällige Rückzugslimiten und Kündigungsfristen gelten auch für sie. Viele Banken sperren die Konten einer verstorbenen Person, bis die Erben eine Erbbescheinigung vorlegen können.
10) Müssen Bankvollmachten notariell beurkundet werden?
Nein. Viele Banken verlangen aber, dass man ihre eigenen Vollmachtsformulare verwendet.