1 Was sind Genossenschaftswohnungen?
Das sind Wohnungen, die von Wohnbaugenossenschaften gebaut und vermietet werden. In der Regel haben die Genossenschaften den Zweck, ihren Mitgliedern preisgünstige Wohnungen zur Verfügung zu stellen.
2 Müssen Mieter einer Genossenschaftswohnung zwingend auch Mitglied der Genossenschaft sein?
Nein. Wohngenossenschaften können selbst bestimmen, ob sie ihre Wohnungen nur an Mitglieder oder auch an Nichtmitglieder vermieten wollen. Massgebend sind die jeweiligen Statuten.
3 Wie findet man eine Genossenschaftswohnung?
Viele Genossenschaften führen Wartelisten, oder sie schreiben freie Wohnungen auf ihrer Internetseite aus. Eine Liste der Mitglieder der Dachorganisation der Schweizer Wohnbaugenossenschaften findet man im Internet auf Wbg-schweiz.ch -> Wohnungssuche.
4 Wie wird man Mitglied einer Genossenschaft?
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss mit einer schriftlichen Beitrittserklärung gestellt werden. Wer aufgenommen wird, muss in der Regel einen Anteilschein erwerben.
5 Gelten bei der Miete von Genossenschaftswohnungen andere Regeln als bei normalen Mietwohnungen?
In der Regel nicht. Es gibt aber subventionierte Genossenschaftswohnungen. Dort können besondere Vorschriften gelten. Wohngenossenschaften können zudem in ihren Statuten bestimmte Bedingungen stellen – etwa bezüglich der Anzahl Personen pro Wohnung oder des Einkommens, das ein Mieter maximal erreichen darf, um eine Wohnung zu bekommen.
6 Bieten Wohngenossenschaften nur preisgünstige Wohnungen an?
Nein. Wohngenossenschaften dürfen auch Wohnungen in einem gehobenen Preissegment vermieten. Sie verwenden die Mieteinnahmen für den Unterhalt und die Bildung von Reserven und schütten keine Gewinne aus.
7 Haften Genossenschafter für Schulden der Genossenschaft?
Für die Schulden der Genossenschaft haftet grundsätzlich das Genossenschaftsvermögen. Die Statuten können aber vorsehen, dass die Mitglieder beschränkt oder unbeschränkt persönlich haften. Das ist jedoch selten.
8 Ist bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Miete auch bei einer Genossenschaftswohnung die Mietschlichtungsbehörde zuständig?
In der Regel ja. Ausnahmen gelten für subventionierte Wohnungen, deren Mietzinse behördlich kontrolliert werden. Soll bei solchen Wohnungen der Mietzins erhöht werden, muss die Kontrollbehörde auf Verlangen des Mieters die Mietzinserhöhung überprüfen. So ist etwa bei Wohngenossenschaften, die Mittel aus der Wohnbauförderung des Bundes erhalten, das Bundesamt für Wohnungswesen zuständig.
9 Wie lässt sich eine Genossenschaftswohnung kündigen?
Sowohl für Nichtmitglieder als auch für Mitglieder der Genossenschaft gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und -termine. Die Statuten sehen aber in der Regel vor, dass Genossenschaftsmitgliedern die Wohnung nur dann gekündigt werden kann, wenn ein Grund für einen Ausschluss aus der Genossenschaft vorliegt, etwa bei vertragswidrigem Verhalten.
10 Muss das Anteilskapital nach dem Auszug zurückgezahlt werden?
Ja. Der Zeitpunkt der Auszahlung kann aber in den Statuten geregelt werden. Dort lässt sich auch festlegen, ob das Anteilskapital zugleich als Mietkaution dient.