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1 Sind die Regeln des Internationalen Skiverbandes für das Skifahren auf den Pisten verbindlich?
Nein. Der internationale Skiverband ist ein privater Sportverband. Er kann keine Gesetze erlassen. Die von ihm definierten zehn Verhaltensregeln fürs Skifahren können aber von den Gerichten berücksichtigt werden, wenn nach einem Unfall die Haftung und das Verschulden der Beteiligten geprüft werden muss.
2 Darf eine Unfallversicherung die Leistungen kürzen, wenn jemand bei einem Unfall keinen Helm trug?
Nein. In der Schweiz gibt es kein Helmobligatorium auf Skipisten. Die Unfallversicherung darf die Leistungen also nicht kürzen.
3 Kann jemand gebüsst werden, der abseits der Piste fährt?
Ja, aber nur wenn man in ein eidgenössisches Wildschutzgebiet fährt. Dies kann mit einer Ordnungsbusse von 150 Franken bestraft werden.
4 Zahlt die Unfallversicherung, wenn man abseits von markierten und gesicherten Pisten in eine Lawine gerät und sich dabei verletzt?
Sie muss Bergungs- und Heilungskosten in jedem Fall übernehmen. Sie darf aber bei Erwerbsausfall das Taggeld kürzen, wenn man grobfahrlässig handelte oder sich bewusst einer grossen Gefahr aussetzte. Das ist etwa dann der Fall, wenn man eine markierte Piste trotz erheblicher Lawinengefahr verlässt.
5 Haftet man für Schäden, wenn man abseits der Piste ein Schneebrett auslöst?
Variantenfahrer müssen mit einer Rechnung für Rettungskosten und weitere finanzielle Schäden rechnen, wenn sie bei erheblicher Lawinengefahr oder in einem gesperrten Gebiet eine Lawine ausgelöst haben. Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt solche Kosten in der Regel nicht – oder sie kürzt die Leistungen.
6 Darf man betrunken Ski fahren oder snowboarden?
Es gibt für Schneesportler keine fixe Promillegrenze. Wenn aber jemand wegen Alkohol- oder Drogenkonsums einen Unfall verursacht, muss er mit gekürzten Leistungen seiner Unfallversicherung rechnen.
7 Darf in solchen Fällen auch das Skiabo entzogen werden?
Ja, falls dies in den Vertragsbedingungen der Bergbahnen ausdrücklich erwähnt ist.
8 Erhält man Geld zurück, wenn das Skigebiet wegen Coronamassnahmen der Behörden schliessen muss?
Ja. Bergbahnen müssen die Ticketkosten zurückerstatten, wenn ein Gebiet auf behördliche Weisung hin geschlossen wird. Grund: Sie können die Leistungen nicht erbringen, die mit dem Abo im Voraus bezahlt wurden. Ein Ausschluss der Rückerstattung im Vertrag wäre unzulässig.
9 Besteht bei Krankheit und Unfall Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abokosten ?
Ja, falls dies in den Geschäftsbedingungen der Bergbahnen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
10 Zahlt eine Hausratversicherung, wenn Skis gestohlen werden?
Bei einem Diebstahl zahlt die Hausratversicherung, falls man den Zusatz «einfacher Diebstahl auswärts» abgeschlossen hat.
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