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Ein Hausbesitzer aus Lauerz SZ erstellte einen Maschendrahtzaun von 1 m Höhe. Der Gemeinderat forderte ihn auf, nachträglich eine Baubewilligung einzureichen. Der Mann erhob Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Denn laut Baureglement der Gemeinde seien in der Wohnzone bis zu 1,2 m hohe Zäune ohne Bewilligung zulässig. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Die Kantone dürften Kleinbauten ohne Bewilligung erlauben, wenn keine Interessen Dritter betroffen sind. Der Zaun stehe aber an einem Bach und See. Daher müsse die Gemeinde prüfen, ob die Schutzabstände eingehalten seien.
Verwaltungsgericht Schwyz, Urteil III 2019 103 vom 18. Dezember 2019
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