Eine Immobilienfirma kaufte in Basel drei Wohnungen. Sie fragte einen Mieter an, ob er die gemietete Wohnung kaufen wolle. Er lehnte ab. Ein Jahr später kündigte ihm die Immobilienfirma den Mietvertrag. Begründung: «Renovation der Wohnung und nachträglicher Verkauf».

Der Mieter wehrte sich mit dem Argument, der Vermieter habe noch keine Renovationspläne. Zudem wolle er ihn zum Kauf der Wohnung drängen, was missbräuchlich sei. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht beurteilten die Kündigung aber als zulässig. Der Vermieter wolle die Wohnung unvermietet verkaufen, um einen höheren Preis zu erzielen. Das sei erlaubt.

Bundesgericht, Urteil 4A_481/2024 vom 3.12.2024