Ein Mann aus dem Kanton Waadt kaufte eine Wohnung für 865'000 Franken. Entgegen der Verkaufsdokumentation war eine Fläche von 66,5 Quadratmetern aufgrund baurechtlicher Vor­schriften nicht bewohnbar. Der Käufer ­forderte deshalb eine Preisreduktion. Das erstinstanzliche Gericht in Lausanne wies die Klage ab, da im Vertrag nichts über die Nutzung der 66,5 Quadratmeter stand.

Das Kantonsgericht sprach dem Käufer jedoch 180'000 Franken zu. Ihm sei zugesichert worden, diese ­Fläche nutzen zu können. Das Bundesgericht reduzierte den Schadenersatz auf 141'131 Franken, weil es den Wert der Wohnung anders berechnete.

Bundesgericht, Urteil 4A_499/2022 vom 8. August 2023